SATZUNG der Bayreuther Faschingsgesellschaft „Schwarz-Weiß e.V. von 1958“
Stand 21.05.2017
Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck der Gesellschaft
Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme
§ 5 Ehrenmitglieder – Senatoren
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Organe
§ 8 Organe der Gesellschaft
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Präsidium
Revisoren
§ 13 Revisoren
Wahlen
§ 14 Wahlen
Geschäftsjahr
§ 15 Geschäftsjahr
Satzungsänderung
§ 16 Satzungsänderung
Auflösung der Gesellschaft
§ 17 Auflösung
Erfüllungsort und Gerichtsstand
§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Inkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten
Unterschriften
§ 20 Unterschriften
§ 1
Name und Sitz
(1) Die am 17. Dezember 1958 gegründete Gesellschaft führt den Namen
„Bayreuther Faschingsgesellschaft Schwarz-Weiß e.V. von 1958“.
(2) Der Sitz der Gesellschaft ist Bayreuth.
(3) Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth, Registergericht, eingetragen.
§ 2
Zweck der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“.Zweck der Gesellschaft ist die Förderung, Aufrechterhaltung und Tradition des heimatlichen Fastnachtbrauches und deren Pflege,
sowie die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen und die sach- und fachgerechte Ausbildung
von Tanzsportlern für den sportlichen Wettbewerb.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a) Bewahrung und Verbreitung überlieferter Fastnachtssitten und Bräuche in Franken;
b) Verbreitung der historischen Hintergründe und Entwicklung des Fastnachtbrauchtumes allgemein und speziell in Franken;
c) Austausch mit anderen speziell in Franken ansässigen Faschingsgesellschaften und Vereinen;
d) Pflege des karnevalistischen Liedgutes und Tanzes;
e) regelmäßige Übungsstunden der Tanzsportgruppen und deren Teilnahme an den sportlichen Wettbewerben.
(3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Die Gesellschaft ist Mitglied im Bund Deutscher Karneval e.V. und im Fastnachtverband Franken e.V. Die Tanzsportabteilung ist Mitglied im
Bayerischen Landes-Sportverband e.V.
(6) Die Gesellschaft ist in parteipolitischer und konfessioneller Hinsicht neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
Die Gesellschaft besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern.
§ 4
Aufnahme
(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede unbescholtene Person werden.
(2) Über Aufnahme, Ablehnung oder Zurückstellung entscheidet der Vorstand.
(3) Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Bei Minderjährigen müssen beide Elternteile unterschreiben bzw. bei Alleinerziehenden der
Erziehungsberechtigte.
(4) Die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller durch den Vorstand mitzuteilen. Diese Entscheidung braucht nicht begründet werden.
(5) Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied dieser Satzung. Von ihm wird erwartet in der Gesellschaft mitzuarbeiten und die Gesellschaft
zu unterstützen.
§ 5
Ehrenmitglieder und Senatoren
(1) Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Gesellschaftsangehörige ernannt werden, die sich um die Gesellschaft und die Pflege der
fränkischen Fastnacht und der Erhaltung ihres Brauchtums hervorragende Verdienste erworben haben.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt.
(3) Der Vorstand der Gesellschaft kann auch Senatoren und Ehrensenatoren ernennen.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod,
b) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
c) durch freiwilligen Austritt zum Ende des Kalenderjahres,
d) durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses wegen vereinsschädigendem Verhalten,
e) bei Beitragsrückstand länger als einem Jahr trotz zweifacher Mahnung.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, ist es vor Beschlussfassung in jedem Fall zu hören. Der Tatbestand, mit dem der Ausschluss gerechtfertigt
wird, ist dem Betroffenen bekanntzugeben und zu begründen. Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Austritt ist schriftlich per Einschreiben spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres an den Vorstand einzureichen. Bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist ist sämtliches im Besitz befindliches Vereinseigentum zurückzugeben.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
(1) Von den Mitgliedern ist ein Beitrag zu erheben. Dieser ist jährlich zu entrichten. Die Mitglieder werden gebeten, der Gesellschaft
Einzugsermächtigungen zu erteilen. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten der Gesellschaft können Umlagen erhoben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragsentrichtung befreit.
§ 8
Organe
Organe der Gesellschaft sind:
(1) Die Mitgliederversammlung (§ 9),
(2) Der Vorstand (§ 11),
(3) Der erweiterte Vorstand (§ 12).
§ 9
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie findet alljährlich im 2. Quartal
des Kalenderjahres statt. Sie wird durch den Vorstand 14 Tage vorher entweder durch Einladung aller Mitglieder oder durch die Veröffentlichung in der örtlichen
Presse (Nordbayerischer Kurier) unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einberufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden geleitet.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
b) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Entgegennahme der Berichte der Revisoren und Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;
d) Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes u. d. Revisoren;
e) Entscheidung über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr und Umlagen;
f) Bestätigung der Ehrenmitgliedschaft und weiterer Ehrenämter.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Ordnungen;
h) Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge, die schriftlich acht Tage vor der Versammlung an den
Vorstand einzureichen sind;
i) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
(3) Die Versammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltung zählt
als ungültige Stimme.
a) Satzungsänderung
b) Anträgen auf Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder;
c) Umlagen
d) Auflösung der Gesellschaft.
(4) Eine Mitgliederversammlung kann nur durchgeführt werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder und außerdem mindestens 10
stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4
Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung schriftlich einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlussfassungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann von sich aus schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder einen schriftlich
begründeten Antrag stellen.
§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem ersten Schatzmeister,
d) dem ersten Schriftführer,
e) dem Präsidenten,
f) dem ersten Jugendleiter
Ehrenvorsitzende und Ehrenpräsidenten sind zu den Vorstandsitzungen einzuladen, haben aber kein Stimmrecht.
Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, auch in Fällen, die in der Satzung nicht vorgesehen sind, falls nicht die Entscheidung der
Angelegenheit der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende. Jeder kann die Gesellschaft allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der 2. Vorsitzende soll nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden tätig werden. Ebenso sind der 1. Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende allein handlungs- und zeichnungsberechtigt.
(2) Die Verteilung der Geschäfte des Vorstandes und Verfahrensfragen regeln die Vorstandsmitglieder unter sich.
(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet
werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Zur Sitzung soll eine Einberufungsfrist von einer Woche eingehalten werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle –
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand
(§ 11 Abs. 1a bis f) und
a) dem zweiten Schatzmeister
b) dem zweiten Schriftführer
c) dem Vizepräsidenten
d) dem Senatspräsidenten,
e) dem zweiten Jugendleiter
f) dem Elternsprecher
g) Beiräten mit bestimmten Aufgabenbereichen.
Die Aufgabenbereiche der Beiräte werden durch den Vorstand festgelegt.
(5) Der erweiterte Vorstand ist einzubinden in die Durchführung größerer Veranstaltungen der Gesellschaft. Ihm obliegt es, Arbeitskreise mit eigenen
und externen Personen für bestimmte Themen und Arbeitsbereiche zu bilden.
(6) Jedes volljährige bzw. geschäftsfähige Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden.
(7) Die Haftung des Vorstandes wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrages bzw. wegen seiner Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erfüllung
seines Vorstandsamtes wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
§ 11a
Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand gem. § 11 Abs. (1), soweit es nicht um Vergütungen/
Aufwandsersatz für Vorstandsmitglieder geht. Für die Entscheidung über Vergütung/Aufwendungsersatz für Vorstandsmitglieder ist
die Mitgliederversammlung zuständig.
§ 12
Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus
a) dem Präsidenten,
b) dem Vizepräsidenten,
c) dem Senatspräsidenten.
(2) Der Präsident repräsentiert die Gesellschaft in der Öffentlichkeit.
(3) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle oder auf dessen Weisung in allen seinen Befugnissen und Obliegenheiten.
(4) Der Präsident hat zur jährlichen Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht abzugeben.
§ 13
Revisoren
(1) Die zwei Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, haben die Kassengeschäfte zu überprüfen und der Mitgliederversammlung
einen abschließenden Kassenprüfbericht zu erstatten.
(2) Nach Entgegennahme des Prüfberichts durch die Mitgliederversammlung stellt ein Revisor den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§ 14
Wahlen
(1) Der Vorstand (§ 11 Abs. 1), der erweiterte Vorstand (§ 11 Abs. 4) und die Revisoren (§ 13) werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer
Wahl, bei der Stimmenmehrheit entscheidet, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl
eines neuen Vorstandes im Amt, längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(2) Wählbar ist jedes anwesende ordentliche Mitglied, das am Tag der Jahreshauptversammlung volljährig ist. Bei Abwesenheit muss vor der
Wahl eine schriftliche Zustimmungserklärung vorliegen.
(3) Vor der Wahl ist per Akklamation ein Wahlausschuss, bestehend aus mindestens 3 Mitgliedern, zu wählen.
(4) Die Wahl des erweiterten Vorstandes und der Revisoren kann durch Akklamationen erfolgen, wenn sich nur ein Bewerber zur Wahl stellt
und die Versammlung zustimmt. Gewählt ist, wer die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhält.
(5) Über die Wahl ist ein Protokoll zu führen, das vom Wahlausschussvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(6) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die am Tage der Jahreshauptversammlung 15 Jahre alt sind.
(7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen selbst
einen Nachfolger wählen.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
§ 16
Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
(2) Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 17
Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheiten erfolgen.
(2) Kommt eine Zweidrittelmehrheit nicht zustande, ist eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von
4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen
kann. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bayreuth, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Bayreuth.
§ 19
Inkrafttreten
Die Anerkennung der vorstehenden Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 25.11.1988 beschlossen worden.
Bayreuth, den 25.11.1988
§ 20
7 Unterschriften (gem. § 59 BGB)
Die vorliegende Satzung entspricht der Satzungsänderung in der Jahreshauptversammlung
vom 26.04.1995, vom 27.05.2006,
vom 15.04.1998, vom 30.05.2008,
vom 18.04.2002, vom 12.05.2012,
vom 05.05.2003, vom 21.05.2017.
vom 19.04.2004,
Bayreuth, den 21.05.2017
(Markus Roßner, 1. Vorsitzender)